Silvester

Kein Feuerwerk in der Lindenfelser Innenstadt

Die Verordnung betrifft auch Seidenbuch und Winterkasten.

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red
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Feuerwerk ist diesmal zum Jahreswechsel wieder möglich – aber für einige Plätze gelten Einschränkungen beziehungsweise Verbote. © Lars Klemmer/dpa

Lindenfels. Die Stadt Lindenfels weist zum Jahreswechsel auf ihre Allgemeinverfügung zum Thema Feuerwerk hin. Das Abbrennen von Feuerwerk ist danach in der Nähe von besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen verboten. Dieses Verbot betrifft die Lindenfelser Innenstadt in der Burgstraße, im Graben, in der Wilhelm-Baur-Straße bis zum Fürther Tor sowie in der Freiherr-vom-Stein-Straße. In Schlierbach erstreckt sich das Verbot auf die Briefelbachstraße, die Straße Im Ort, den Jägersgarten 1 bis 6, die Kirchstraße sowie die Waldstraße 1 bis 12.

Die Verordnung betrifft auch Seidenbuch in Obergasse und Mittelgasse sowie Winterkasten in der Hauptstraße im Bereich der Haus-Nummern 11 bis 123. Zudem ist Feuerwerk nach Mitteilung der Stadt in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen verboten.

Hohe Gefahr von Bränden

„In den vergangenen Jahren hat der Verkauf pyrotechnischer Gegenstände anlässlich des Jahreswechsels stetig zugenommen. Die aus dem Abbrennen dieser Gegenstände resultierenden Gefahren werden durch den Anstieg der in Verkehr gebrachten Anzahl der Feuerwerkskörper entsprechend erhöht“, heißt es in der Mitteilung aus dem Rathaus weiter.

Außer dem mit Feuerwerk einhergehenden Lärm bestehe oft auch die Gefahr, dass Gebäudebrände ausgelöst oder Personen verletzt werden. Daher sei das allgemeine Verbot rund um besondere Einrichtungen in Lindenfels auf Bereiche mit besonders brandempfindlichen Gebäuden und Anlagen erweitert worden.

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Innerhalb der für die Stadt festgelegten Bereiche „befinden sich überwiegend Gebäude und Anlagen aus Materialien, die besonders brandempfindlich sind. Es handelt sich insbesondere um Fachwerkhäuser, bei denen eine erhöhte Gefahr besteht, dass durch den Kontakt mit Feuerwerkskörpern ohne weiteres Zutun Brände entstehen.

Unter Beachtung der im Gebiet der Stadt Lindenfels vorherrschenden örtlichen Gegebenheiten – insbesondere dem historischen fachwerkbebauten Innenstadtkern und anderen denkmalgeschützten Bauten beziehungsweise Anlagen – besteht zweifelsohne die Erfordernis einer vorbeugenden Gefahrenabwehr.

Das mit dieser Allgemeinverfügung erteilte Verbot des Abbrennens von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse 2 innerhalb der genannten Bereiche erscheint hier folglich unter objektiven Gesichtspunkten als unabdingbar“, schreibt die Verwaltung weiter.

Das öffentliche Interesse an vorbeugenden Gefahrenabwehrmaßnahmen, unter anderem an der Verhütung von Gebäudebränden und damit einhergehenden Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen, überwiege ohne Zweifel die privaten Interessen daran, Feuerwerkskörper abzubrennen. red

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