Zwingenberg. Bis Mitte des Jahres 2025 soll sie abgeschlossen sein, die Installation von 18 E-Ladesäulen in Zwingenberg und Rodau durch die GGEW AG. Am Montag unterzeichneten Carsten Hoffmann, Vorstand des Energieversorgers, sowie Bürgermeister Holger Habich und Stadtrat Michael Knecht einen entsprechenden Vertrag. „Vermutlich werden wir dann im gesamten Landkreis, auf jeden Fall aber im Netzgebiet der GGEW AG die Kommune sein, die gemessen an ihrer Einwohnerzahl über die meisten Ladestationen verfügen kann“, bilanzierte Habich – und Hoffmann, selbst Zwingenberger, pflichtete schmunzelnd bei: „Das ist dann schon Großstadtniveau.“ Das Unternehmen mit Sitz im benachbarten Bensheim, an dem das älteste Bergstraßenstädtchen als Aktionärskommune beteiligt ist, ging aus einer „beschränkten Ausschreibung mit öffentlichem Teilnahmewettbewerb“ als Sieger hervor.
15 Ladesäulen für Zwingenberg, drei für Rodau
Bis 30. November 2023 konnten Unternehmen, deren Geschäftsmodell der Betrieb von besagten Tankstellen für Elektrofahrzeuge ist, sich darum bewerben, in der Kernstadt und im einzigen Stadtteil insgesamt 18 Ladesäulen – 15 in Zwingenberg, drei in Rodau – zu errichten. Laut GGEW-Webseite beträgt der Arbeitspreis für eine AC-Ladung derzeit 0,41 Euro je Kilowattstunde. Die Stadtverordnetenversammlung hatte zuvor auf Initiative der Zwingenberger Sozialdemokraten einstimmig beschlossen, den Ausbau der öffentlichen Ladeinfrastruktur in Angriff zu nehmen.
Und das nicht auf Kosten der Stadt, sondern mit Hilfe eines Betreibers. Bis dato wurden im öffentlichen Raum nur zwei Ladepunkte errichtet: Die GGEW AG hat den Melibokusparkplatz und die Park-and-Ride-Anlage auf dem ehemaligen Güterbahnhofsgelände mit entsprechender Technik bestückt. Der besagten Ausschreibung ging die Ermittlung des E-Ladebedarfs voraus, wie er sich voraussichtlich bis im Jahr 2030 entwickeln wird. Dazu hatte die Stadt sich eines digitalen „Werkzeugs“ mit der Bezeichnung „StandortTOOL“ bedient: „Demnach wird für den Bereich der Stadt Zwingenberg – ohne den Ortsteil Rodau – ein erhöhter Bedarf an Ladekapazität prognostiziert.“
„Doppellader“ werden installiert
Installiert werden sogenannte „Doppellader“, also Säulen, an denen jeweils zwei E-Fahrzeuge gleichzeitig „tanken“ können. An jeder Ladesäule wird „Ad Hoc-Laden“ möglich sein; die Autofahrer können ihre Vehikel also laden, ohne sich vorher registrieren oder vertraglich an den Betreiber GGEW AG binden zu müssen. Der Vertrag zwischen Stadt und Energieversorger hat eine Laufzeit von 14 Jahren und regelt auch, was die GGEW AG ins Rathaus als „Sondernutzungsgebühr“ überweisen muss, um im öffentlichen Raum die Technik installieren zu dürfen: In den ersten fünf Jahren geschieht das kostenfrei, ab dem sechsten Jahr muss der Energieversorger die besagte, aber öffentlich nicht bezifferte Gebühr leisten.
„Ich hoffe sehr, dass die GGEW AG mit dem Betrieb der E-Ladesäulen auch gute Geschäfte machen wird, denn das ist nicht so einfach“, wünschte Rathauschef Habich GGEW-Vorstand Hoffmann und seinem Team gutes Gelingen. Und der ist zuversichtlich: Mittlerweile sei die Strom-Menge, die bundesweit für E-Mobilität verwendet werde, schon so groß wie die Menge Haushalts-Strom; allmählich könne man auch mit dem Betrieb von Ladestationen schwarze Zahlen schreiben.
Ladepunkte auch in Altstadtnähe
Allerdings nur dort, wo es „viel Traffic“ gebe, die Technik also gut frequentiert werde. Und wo sich der technische Aufwand, der für die Installation betrieben werden müsse, im Rahmen halte: „Wenn erst noch kilometerlang Kabel gezogen werden muss, dann lohnt sich das nicht.“ In Zwingenberg soll ein Teil der Ladestationen auch in Altstadtnähe errichtet werden, weil deren Bewohner praktisch keine Möglichkeit haben, um auf ihren privaten Grundstücken eigene Ladestationen, sogenannte „Wallboxen“, zu installieren.
Die Stadt selbst darf sich laut Bürgermeister Holger Habich übrigens nicht als Betreiberin von Ladestationen engagieren: „Die Hessische Gemeindeordnung verbietet uns so ein Engagement sogar!“ Der Rathauschef verweist auf Paragraf 121 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO), wonach eine „wirtschaftliche Betätigung“ seitens einer Kommune „nur zulässig ist, wenn der zugrundeliegende Zweck nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt wird oder erfüllt werden kann“.
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