Heppenheim. Nur noch einen Euro Hundesteuer pro Monat müssen Heppenheimer Hundehalter ab dem 1. Januar 2023 entrichten, sofern sie ihren Vierbeiner im Tierheim der Kreisstadt erworben haben. Das hat die Stadtverordnetenversammlung bei ihrer letzten Sitzung vor der Sommerpause am 14. Juli mit großer Mehrheit beschlossen. Für einen Antrag der Tierschutzpartei votierten damals 28 der 33 anwesenden Stadtverordneten.
Das erste Jahr ist für Tierheimhunde aus der Kreisstadt schonlänger steuerfrei, für die folgenden Jahre gab es bislang jedoch keine steuerliche Entlastung. Somit gilt ab dem zweiten Jahr die gewöhnliche Hundesteuersatzung: Für den ersten Hund liegt der Steuersatz demnach bei 96 Euro pro Jahr, für den zweiten und jeden weiteren Hund bei 120 Euro. Für Listenhunde müssen jährlich 480 Euro entrichtet werden.
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Dies wollte die „Partei Mensch, Umwelt, Tierschutz“ (MUT) seit über einem Jahr ändern – „um den Anreiz zu erhöhen, sich einen Hund aus dem Tierheim zu holen.“ Zudem könnte auf diese Weise das Tierheim entlastet werden, das in den Corona-Jahren einen enormen Zulauf an Hunden verbucht habe.
Eine ursprünglich geforderte und auch im Oktober 2021 beschlossene dauerhafte Befreiung von der Hundesteuer für Tierheimhunde hatte der Magistrat im Februar dieses Jahres zwischenzeitlich kassiert. Vorangegangen war eine Stellungnahme des Städtetages. Darin hieß es mit Verweis auf die „Beeinträchtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes“, eine vorläufige Steuerbefreiung sei zwar rechtens, doch könnte die beschlossene „(noch) längere Steuerbefreiung einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht mehr zweifelsfrei standhalten“.
Mit dem neuen Antrag sollte sichergestellt werden, „dass alles passt“, sagte MUT-Fraktionschef Yannick Mildner vor knapp fünf Monaten. Und nahezu alle Beteiligten waren sich einig, dass dem Rechnung getragen wurde. Umso größer war am Dienstagabend im Haupt-, Finanz- und Wirtschaftsförderungsausschuss die Überraschung, als die angepasste Hundesteuersatzung zur Abstimmung stand.
Von einer einjährigen Befreiung beziehungsweise einer dauerhaften Entlastung für Halter von Listenhunden aus dem Tierheim war im Satzungsentwurf der Verwaltung nämlich nichts mehr zu lesen. Vielmehr stand dort nun in Paragraf 7, Absatz 3d: „Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung wird nur gewährt, wenn die Hunde keine gefährlichen Hunde im Sinne dieser Satzung sind.“
„Ich bin zutiefst verwundert“, klagte Yannick Mildner. „Die Formulierung im Satzungsentwurf läuft unserem Antrag und auch dem getroffenen Beschluss absolut zuwider.“ Im Vergleich zur aktuell gültigen Hundesteuersatzung würden Listenhunde aus dem Tierheim in dem neuen Entwurf sogar noch schlechter gestellt, stellte der Fraktionsvorsitzende fest, der im Haupt- und Finanzausschuss selbst kein Stimmrecht hat. „Wir haben in unserem Antrag bewusst alle Hunde aus dem Tierheim berücksichtigt, damit Listenhunde besser vermittelt werden können.“ Diese Rassen und Gruppen seien deutlich schwerer zu vermitteln, so Mildner.
Unterstützung erhielt Mildner von FDP-Fraktionschef Christopher Hörst:. „Die Verwaltung hat die Satzung entgegen dem Beschluss der Stadtverordnetenversammlung geändert.“ Dies gehe weit über die Rechte der Verwaltung hinaus. Bürgermeister Rainer Burelbach (CDU) versuchte, seine Mitarbeiter in Schutz zu nehmen und erinnerte er daran, dass es immer wieder zu Vorkommnissen mit Listenhunden komme, weshalb diese „gefährlichen Hunde“ aus Sicht der Verwaltung nicht von der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung profitieren sollten.
Die Mehrheit der Mitglieder pochte auf die Umsetzung des Parlamentsbeschlusses. Umgehend formulierte Hörst einen Änderungsantrag zur neuen Hundesteuersatzung, in dem nun Paragraf 7, Absatz 3d die Formulierung „… außer jenen aus dem Heppenheimer Tierheim“ hinzugefügt wurde.
Bei einer Enthaltung aus den Reihen der CDU und einer Nein-Stimme (LiZ/Linke) wurde der Antrag angenommen. Die Mehrheit von acht der elf stimmberechtigten Ausschussmitglieder stimmte der neuen Satzung zu. Erweitert wurde sie auch um die Möglichkeit einer Steuerermäßigung um 50 Prozent für Begleithunde. Voraussetzung für eine Steuerbefreiung oder -ermäßigung ist ein Antrag – egal, ob es sich um Hunde aus dem Tierheim, Begleithunde oder Wachhunde handelt. Auch Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (bislang Hartz IV) können eine Steuerermäßigung beantragen. fran/ü
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