Bensheim. Nicht nur in den politischen Gremien der Stadt, sondern auch im Netz polarisiert der Bensheimer Windelcontainer und seine Abschaffung Anfang dieses Jahres. Auf der BA-Facebookseite sammeln sich unter diesem Artikel mittlerweile über 50 Kommentare von Nutzerinnen und Nutzern.
Mal heißt es „Wieso sollten die Bensheimer Sonderrechte bekommen?“, mal verweisen die Personen auf die bestehenden ZAKB-Windelcontainer in anderen Städten des Kreises, frei nach dem Motto „Dort geht es doch auch“. Diese Windelcontainer allerdings sind auch von diesen Städten mitfinanziert.
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Die Bensheimer Stadtverordnetenversammlung hatte vor Kurzem beschlossen, dass der Magistrat Gespräche mit dem ZAKB hinsichtlich einer aus Verbandsmitteln finanzierten Lösung führen soll. Das ist allerdings rechtlich nicht möglich. Wieso, das erklären wir noch einmal genauer:
Im Gesetz über kommunale Abgaben (KAG) regelt Paragraf 10 Absatz 4 Satz 2 die Erhebung von Benutzungsgebühren für öffentliche Einrichtungen. Wörtlich heißt es hier: „Bei der Gebührenbemessung können sonstige Merkmale, insbesondere soziale Gesichtspunkte oder eine Ehrenamtstätigkeit, berücksichtigt werden, wenn öffentliche Belange es rechtfertigen. Dies gilt nicht für Einrichtungen mit Anschluss- und Benutzungszwang.“ Genau dieser ausschließende Zusatz treffe im vorliegenden Fall aber zu, erklärt Jens Gerdes vom ZAKB.
Zusammengefasst heißt das, etwas alltagssprachlicher formuliert: Die Forderung an den ZAKB, Windelcontainer aus Gebühren zu finanzieren, wird mit einer wirtschaftlichen Entlastung der betreffenden Nutzer aus sozialen Erwägungen heraus begründet. Der Gesetzgeber hat jedoch dort, wo die Nutzer verpflichtet sind, eine Einrichtung zu nutzen, dem Gleichbehandlungsgebot den Vorrang gegeben.
Die Mehrheit der Gebührenzahler (keine Windelkinder, keine Pflegefälle) hätte nämlich hiervon keinen finanziellen Nutzen, müsste dies jedoch über die allgemeinen Gebühren mitfinanzieren. Daher sind Ermäßigungen aus sozialpolitischen Gründen innerhalb der Finanzierung der Einrichtung, an die Anschluss- und Benutzungszwang besteht, gemäß Kommunalabgabengesetz verboten. „Der Verwaltungsgerichtshof Kassel hat dies auch ausdrücklich so entschieden“, sagt Gerdes abschließend.
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