Tierseuche

Afrikanische Schweinepest: Neue Verfügung an der Bergstraße

Die Allgemeinverfügung erlässt Regelungen für Betriebe der Schweinehaltung und zum Verbringen gehaltener Schweine, sowie weitere Auflagen und Anordnungen innerhalb der Überwachungszone.

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red
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Die Tierseuche endet fast immer tödlich. Für Menschen ist sie ungefährlich. © dpa

Bergstraße. Nachdem die Afrikanische Schweinepest bei Hausschweinen im Kreis Groß-Gerau amtlich festgestellt worden ist, hat der Kreis Bergstraße eine weitere Tierseuchenbehördliche Allgemeinverfügung zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen erlassen. Diese wurde am gestrigen Montag, 22. Juli, veröffentlich.

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Betroffen sind laut einer Pressemitteilung aus dem Bergsträßer Landratsamt zwei Betriebe in Biebesheim am Rhein und in Stockstadt. Wie bei der Bergsträßer Kreisbehörde zuständige Dezernent Matthias Schimpf mitteilt, wird nun eine Sperrzone eingerichtet.

Diese umfasst eine Schutzzone mit einem Mindestradius von drei Kilometern rund um die beiden im Kreis Groß-Gerau betroffenen Betriebe und eine Überwachungszone (ehemals Beobachtungsgebiet) mit einem Mindestradius von zehn Kilometern. Die Überwachung- und Schutzzone betrifft im Kreis Bergstraße Zwingenberg, Bensheim, Einhausen, Biblis und Groß-Rohrheim.

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Die Allgemeinverfügung erlässt Regelungen für Betriebe der Schweinehaltung und zum Verbringen gehaltener Schweine, sowie weitere Auflagen und Anordnungen innerhalb der Überwachungszone. Schweinehalter haben beispielsweise in der Sperrzone sämtliche Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit anderen Tieren – auch nicht mit wildlebenden Tieren – in Berührung kommen.

Manche Anordnungen gelten auch für Privatpersonen. So ist es verboten, „frisches Fleisch, Fleischerzeugnisse und andere Erzeugnisse tierischen Ursprungs, tierische Nebenprodukte und Folgeprodukte, die von Wildschweinen gewonnen wurden und für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, innerhalb der Sperrzone und aus dieser heraus“ zu verbringen. red

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