Kreisverwaltung

Bereits rund 200 Beschwerden von Bergsträßer Schulen

Der Dienstleister kommt mit der Reinigung schlecht nach. 23 Schulen sind betroffen.

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sch
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So sollte es immer sein: Gefegt und die Mülleimer geleert. © Schmelzing

Lorsch. Der zuständige Eigenbetrieb Schule und Gebäudewirtschaft geht den Minderleistungen der Reinigungsfirma nach, heißt es auf BA-Nachfrage vom Kreis Bergstraße. Die Reinigungsmängel würden dokumentiert. In enger Zusammenarbeit mit den Schulgemeinden seien seit dem Mai rund 200 Beschwerden von betroffenen Schulen gemeldet worden.

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Mit Hilfe eines eigens eingerichteten Mängelmelders könnten die Schulen unvollständige Reinigungen melden, damit die Firma zur Nachleistung aufgefordert werden könne. Das Team des Eigenbetriebs kontrolliere die Arbeiten, dokumentiere alle mangelhaften Leistungen und forderte den Dienstleister zu Nachleistungen auf, „die dann auch teilweise erbracht werden“, so die Kreisverwaltung.

Nicht nachhaltig verbessert

Die Reinigungssituation an den betroffenen Schulen habe sich aber bisher „leider nicht nachhaltig verbessert“, wird ergänzt – obwohl es Gespräche mit der Geschäftsführung des Dienstleisters gegeben habe. Die Situation sei von der Geschäftsführung mit einem „mittlerweile bestehenden Fachkräftemangel“ erklärt worden. Man sei „fortdauernd in Gesprächen“ und werde „alle notwendigen Maßnahmen zur Verbesserung in Betracht ziehen, damit die betroffenen Schulen wieder nach den Maßstäben des Kreises gereinigt werden“, heißt es von der Kreisverwaltung.

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Nina Schmelzing
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Die Reinigungsleistung wird turnusmäßig ausgeschrieben, der Vertrag läuft über vier Jahre. Die Ausschreibung wurde durch ein externes Büro begleitet. Damit bei Problemen nicht gleich alle Gebäude betroffen sind, wird die Aufgabe üblicherweise auf verschiedene Firmen verteilt. Die Aufträge für insgesamt 6,5 Millionen Euro wurden an fünf Unternehmen vergeben. Die Reinigungen an allen kreiseigenen Schulen werden durch einen externen Gutachter überprüft. Bei unverändert mangelhafter Leistung sei der Kreis als Auftraggeber gezwungen, das Vertragsverhältnis mit dem Dienstleister zu kündigen. sch

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