Heppenheim. Der Heppenheimer Dietmar Winter kehrte nach 30 Jahren in die Kreisstadt zurück und fand dort am Grab seiner Eltern eine leere Fläche vor, die laut Vertrag mit der Stadt noch bis zum 23. Februar 2029 als Urnengrabstätte für den vor 35 Jahren verstorbenen Vater und die vor 30 Jahren verstorbene Mutter dienen sollte. Doch wie sieht es generell mit Gräbern auf Friedhöfen in Heppenheim aus, wie lange werden diese aufrechterhalten? Ein Blick in die lokale Friedhofsordnung sowie eine Nachfrage bei der Stadtverwaltung geben Antworten.
Welche Friedhöfe gibt es in Heppenheim?
In der Kreisstadt und ihren Stadtteilen gibt es insgesamt sieben Friedhöfe, wobei die Friedhöfe Heppenheim-Mitte, Hambach, Kirschhausen, Mittershausen/Scheuerberg, Ober-Laudenbach und Wald-Erlenbach seitens der Kreisstadt verwaltet werden. Für diese gilt die Friedhofssatzung der Kreisstadt Heppenheim in der Neufassung vom 5. Dezember 2013. Darüber hinaus gibt es den kircheneigenen Friedhof St. Peter.
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Welche Bestattungsarten sind auf den Friedhöfen in Heppenheim generell möglich?
Urnenbeisetzungen sind möglich in der Urnenwand sowie seit Mai 2024 als Baumbestattungen auf allen Heppenheimer Friedhöfen außer dem kirchlichen Friedhof. Darüber hinaus sind in diesem Bereich Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber/Erde sowie ausschließlich auf dem Friedhof in Heppenheim Urnenreihenwiesengräber, Beisetzungen in bestehenden Familiengräbern und anonyme Urnenbeisetzungen möglich. Erdbestattungen sind in Reihengräbern, in Wahlgräbern unterschiedlicher Größen und – ebenfalls ausschließlich in Heppenheim – in Erdreihenwiesengräbern möglich.
Wer hat Recht auf eine Bestattung auf dem Friedhof in Heppenheim?
Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Kreisstadt Heppenheim waren, die ein Nutzungsrecht an einer Grabstätte auf dem Friedhof erworben haben, die innerhalb des Stadtgebietes verstorben sind oder die früher Einwohnerinnen und Einwohner waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Kreisstadt Heppenheim gelebt haben. Totgeborene Kinder können auf Wunsch einer oder eines Angehörigen bestattet werden. Die Bestattung derjenigen Personen, die bei ihrem Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Kreisstadt waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
Was bedeuten Ruhezeit und Nutzungszeit?
Die Ruhezeit (Totenruhe) ist ein rechtlich gewährter Schutz für einen Verstorbenen aufgrund seines Persönlichkeitsrechts, der allgemeinen Menschenwürde und des Pietätsgefühls der Angehörigen. Im Mittelpunkt steht dabei vor allem, dass Leichnam oder Asche innerhalb der festgelegten Ruhezeit nicht unnötig bewegt beziehungsweise verlagert werden, erläutert eine Mitarbeiterin der Pressestelle der Kreisstadt.
Das Grabnutzungsrecht wird durch einen Vertrag erworben. Hierbei werden die wesentlichen Bedingungen wie Laufzeit des Nutzungsrechtes, die Art der Grabstelle, Unterhaltungs- und Pflegepflichten und Gebühren festgelegt. Das Nutzungsrecht begründet kein Eigentum an dem jeweiligen Grab. Die Erde des Friedhofes bleibt in der Verfügungsgewalt des Friedhofsträgers. Die Nutzungsrechte werden entgeltlich für einen bestimmten Zeitraum eingeräumt. Die Ruhefristen sind in Heppenheim auf 20 Jahre bei Urnen und 25 Jahren bei Erdbestattungen in der Friedhofssatzung festgelegt.
Ist eine Verlängerung der Nutzungszeit möglich?
Grundsätzlich wird nicht die Ruhezeit verlängert, sondern die Nutzungszeit, also das Grabnutzungsrecht. Bei Urnenreihengräbern oder Erdreihengräbern ist keine Verlängerung möglich. Hier ist die Ruhezeit und Nutzungszeit identisch. Bei Baumgrabstätten und Urnenwänden (für bis zu zwei Urnen) ist die Verlängerung der Nutzungszeit einmalig möglich. Bei Baumquartalen, Familienbäumen und den Wahlgräbern – egal ob Urnen- oder Erdgräber – kann die Nutzungszeit beliebig oft, zu jedem Zeitpunkt und zeitlich frei wählbar verlängert werden. Im Falle einer Beisetzung muss jedoch die Nutzungszeit die Ruhezeit der letzten Bestattung abdecken.
Was geschieht mit den Gräbern nach Ablauf der Nutzungsfristen?
In der Regel werden die Gräber aufgelöst und, sollte es keine Hinderungsgründe wie beispielsweise Denkmalschutz oder andere bauliche Gründe geben, eingeebnet. Nach Möglichkeit werden diese Gräber dann nicht direkt neu vergeben. Über den Ablauf der Nutzungszeit werden die Nutzungsberechtigten, soweit diese ausfindig gemacht werden können, informiert. bek/ü
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