Haupt- und Finanzausschuss

Friedhofs- und Bestattungsgebühren in Bensheim steigen

Ein neues Modell zur Erhebung soll die Preisschere zwischen Urnen- und Erdbestattungen verkleinern.

Von 
Anna Meister
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Die Friedhofs- und Bestattungsgebühren in Bensheim sollen angepasst werden. © Thomas Neu

Bensheim. Sterben bleibt in Bensheim weiterhin umsonst - die Friedhofs- und Bestattungsgebühren sollen ab 1. Juni aber angepasst werden. Das letzte Mal war das 2021 der Fall. Für die aktuelle Gebührenkalkulation wurden die angefallenen Kosten der Jahre 2021 bis 2023 zugrunde gelegt und bei der Betrachtung der Kostenentwicklung der kommenden Jahre auch die aktuelle Tarifsteigerung zum 1. März 2024 mit eingebunden. Dafür und für die Änderung der Friedhofsatzung stimmte der Haupt- und Finanzausschuss in seiner vergangenen Sitzung.

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Die Gebühren für die Nutzung von Friedhofsgebäuden und deren Betriebsausstattung umfassen die Nutzung der Trauerhalle, der Friedhofskirche, der Kühlzelle und des Sezierraumes. Bezüglich der Nutzung der Trauerhallen wurde im Rahmen der Neukalkulation festgelegt, hier keine kostendeckende Gebühr zu erheben. Sie wäre der Verwaltung zufolge unverhältnismäßig hoch gewesen.

Die Nutzung einer geschlossenen Trauerhalle soll ab 1. Juni von 200 auf 250 Euro, die Nutzung der offenen Trauerhalle (Gronau) von 60 auf 80 Euro und die Nutzung der Friedhofskirche von 230 auf 280 Euro erhöht werden. Eine Leiche zu kühlen wird um 50 Euro teurer (250), gleiches gilt für die Nutzung des Sezierraumes.

Gebühren für Bestattungsleistungen

Die Gebühren für Bestattungsleistungen werden für das Ausheben und Schließen des Grabes sowie die Beisetzung erhoben. Die Bestattung in einer Reihengrabstätte, eine Grabstätte im muslimischen Grabfeld und die Bestattung in einer Familiengrabstätte in 1,80 m Tiefe sollen von 1300 auf 1650 Euro erhöht werden, die Bestattung in einer Familiengrabstätte in 2,50 m Tiefe von 1550 auf 1800 Euro.

Gleich blieben sollen die Gebühren für die Bestattung von Verstorbenen bis zum vollendeten fünften Lebensjahr in einer Kinderreihen- oder -wahlgrabstätte beziehungsweise in einem Familiengrab in 1,80 Metern Tiefe (650 Euro). In einem Familiengrab in 2,5 Metern Tiefe bleibt die Gebühr bei 900 Euro. Um 20 Euro erhöht werden soll die Bestattung von totgeborenen Kindern, die vor Ablauf der 24. Schwangerschaftswoche oder mit einem Gewicht von weniger als 500 Gramm geboren worden sind (dann 170 Euro).

100 Euro teurer wird die unterirdische Urnenbeisetzung (ab 1. Juni 580 Euro), die Beisetzung in der Urnenstele wird von 330 auf 500 Euro angehoben.

Auch für die Nutzung eines Grabes sind Abgaben fällig. Diese Gebühr soll die Pflege des Friedhofes über den Zeitraum der Grabnutzung abdecken. Mit der Graberwerbsgebühr ist auch die Abräumung der Grabstätte nach Ablauf des Nutzungsrechts abgegolten. Friedhöfe erfüllen durch ihren häufig parkähnlichen Charakter und ihre Grünflächen eine Erholungsfunktion. Dementsprechend muss der hierauf entfallende Kostenanteil abgegrenzt werden. Auch die Kosten für die Pflege von Kriegsgräbern, Denkmälern und Vorhalteflächen dürfen nicht auf den Gebührenzahler umgelegt werden.

Neben den steigenden Personalkosten verweist die Verwaltung auf eine deutliche Zunahme des Personaleinsatzes im Rahmen der Friedhofsunterhaltung. Als ein Grund wird das Verbot von Glyphosat angeführt. Das ist aber nur ein Faktor für die Kalkulation der Gebühren, die an manchen Stellen deutlich höher, an anderen wesentlich niedriger ausfällt als bisher.

Immer mehr Urnenbestattungen in Bensheim

In den vergangenen Jahren hat die Verwaltung eine stetige Zunahme der Urnenbestattungen im Vergleich zu den Sargbestattungen verzeichnet. Für diese Entwicklung gibt es zwei Hauptgründe: Urnenbestattungen und die zugehörigen Ruherechte sind kostengünstiger als die Sargbestattungen. Und: Urnengrabstätten sind flexibler hinsichtlich der Grabpflege; einige Grabarten verursachen keinen Pflegeaufwand.

Dieser Trend hat auch Auswirkungen auf die Bewirtschaftung der Friedhöfe sowie auf die Gebührenstruktur. Der Flächenbedarf verringert sich bei zunehmenden Urnenbestattungen. Die Grabfelder für Sarggräber werden weniger nachgefragt, es entstehen Lücken in den Grabfeldern.

Die Fixkosten für die Friedhöfe bleiben bestehen, verteilen sich aber auf weniger Grabflächen. Bei der bisherigen Gebührenermittlung (dem sogenannten Standard-Modell) für die Grabnutzungsgebühren wurden die Grabfläche und die Anzahl der Graberwerbe maßgeblich berücksichtigt. Kurz: größere Gräber sind teurer als kleinere Gräber.

Bedingt durch den Trend zu mehr Urnengräbern verstärkt sich diese Schere in der Gebührenhöhe weiter. Die Folge: ein stärkerer Anstieg bei den Gebühren für Erdgrabstätten gegenüber den Gebühren für Urnengrabstätten und die dadurch verstärkte Nachfrage Urnenbestattungen.

Grabnutzungsrechte nach dem „Kölner Modell“

Damit sich die Nutzungsgebühren beider Bestattungsformen wieder annähen, müsste die Gewichtung der Grabfläche reduziert werden. Hier ist das sogenannte „Kölner Modell“ eine mögliche Option, das die Verwaltung für die Neufassung der Gebühren anzuwenden plant.

Es basiert auf der Idee, dass ein bestimmter Anteil der Gesamtkosten über die Gesamtanzahl der Gräber, unabhängig von Grabart oder Grabfläche, verteilt wird. Hierbei wird berücksichtigt, dass nicht alle Kosten auf dem Friedhof abhängig von der Grabgröße sind. Auf einem Friedhof werden neben den Grabflächen auch Flächen für die Benutzer des Friedhofs bereitgestellt - also Infrastrukturflächen wie Parkplätze und Wege.

Die Kosten werden somit grundlegend nach der Frage verteilt: „Wie lange nutzt der Grabnutzungsberechtigte die öffentliche Einrichtung Friedhof?“. Die zur Verfügung gestellte Grabfläche spielt nur noch eine untergeordnete Rolle. Somit gibt es für jede Grabart eine gleichhohe „Sockelgebühr“ pro Jahr für die Friedhofsunterhaltung. Zusätzlich kommt eine sich nach der Grabgröße unterscheidende Teilgebühr hinzu.

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Bei Grabarten, die durch die Stadt gepflegt werden, wird zusätzlich der Mehraufwand der Pflege bei der Gebühr mitberücksichtigt. Die Anzahl der Grabnutzer, die im Rahmen der Kalkulation zugrunde gelegt werden, bestehen aus den Neuzugängen eines Jahres sowie den sich im laufenden Nutzungsrecht befindlichen Gräbern. Die Nutzungsdauer der jeweiligen Grabarten fließt ebenfalls in die Gebührenkalkulation ein.

In der Folge nähern sich bei der Kalkulation nach dem Kölner Modell die Grabnutzungsgebühren für Urnen den Grabnutzungsgebühren für Sargbestattungen wieder an. Gleichzeitig wird bei den pflegefreien Grabflächen der Mehraufwand der Pflege mitberücksichtigt.

Redaktion

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