Mannheim/Berlin. Trotz aller Klagen über nachlassendes Engagement – fast 40 Prozent der Bundesbürger ab 14 Jahren engagieren sich ehrenamtlich, schätzte das Bundesfamilienministerium für das Jahr 2019. Seit 1999 hat das Engagement in allen Altersgruppen zugenommen. Ob freiwillige Feuerwehr, Sportvereine oder Kirchenchöre – in vielen Bereichen würde ohne Freiwillige nichts laufen. Dabei sind auch einige finanzielle Aspekte zu beachten.
Die Tätigkeit ist freiwillig und unentgeltlich, sie wird kontinuierlich und auf organisierte Weise ausgeübt und sie kommt anderen zugute – diese fünf Merkmale zählt die Stiftung Warentest für ehrenamtliches Engagement auf. Doch häufig gibt es zumindest eine kleine Aufwandsentschädigung. Die wohl bekannteste Vergünstigung ist die Übungsleiterpauschale, die 2021 auf 3000 Euro erhöht wurde; vorher waren es 2400 Euro.
Förderung gilt nicht für alle ehrenamtlichen Tätigkeiten
Voraussetzung ist ein Engagement im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich. Es muss bei einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft wie Schule, Volkshochschule und Universität geschehen oder bei einer anerkannten gemeinnützigen Organisation.
Es muss sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handeln. In den Genuss kommen Trainer, Übungsleiter und Ausbilder sowie Chorleiter und Dirigenten, Spielkreis- oder Ferienbetreuer und Betreuer in Kirchen, Kulturstätten sowie im Umwelt- und Katastrophenschutz. Ebenso begünstigt sind Dozenten, Lehrende und Prüfer – aber immer nur, wenn es um eine Aufwandsentschädigung von maximal 3000 Euro geht. Nicht nutzen kann die Pauschale beispielsweise die Gerätewartin im Sportverein oder eine Freizeitschiedsrichterin, weist die Vereinigte Lohnsteuerhilfe auf die Grenzen hin.
Wer nicht in den Genuss des Übungsleiterfreibetrags kommt, kann die Ehrenamtspauschale in Anspruch nehmen. Sie beträgt seit 2021 pro Jahr 840 Euro; vorher waren es 720 Euro. Als Beispiele für begünstigte Tätigkeiten nennt der gemeinnützige Internet-Ratgeber Finanztip.de Vorstandsmitglieder, aber auch die Bürokraft in der Geschäftsstelle, den Hausmeister, Platz- und Gerätewart. Aktive Sportler dagegen sind ausgeschlossen. Voraussetzung ist, dass es um den ideellen Bereich geht. Daher sind der Verkauf von Speisen und Getränken bei einer Vereinsveranstaltung sowie von Sportartikeln im vereinseigenen Laden nicht begünstigt. Auch die Organisation von geselligen Veranstaltungen, für die Eintritt erhoben wird, ist außen vor, zählt Finanztip.de auf.
In Anspruch genommen werden können beide Pauschalen nur, wenn tatsächlich Geld fließt. Zudem müssen sie in der Steuererklärung angegeben werden. Für die gleiche Tätigkeit gibt es nicht sowohl die Übungsleiter- als auch die Ehrenamtspauschale. Wenn dagegen die Vorsitzende eines Sportvereins auch Trainingskurse leitet, kann sie beide kombinieren. Eine höhere Entschädigung als die beiden Pauschalen kann immer bezahlt werden. Aber was über sie hinaus geht, muss versteuert werden – möglicherweise als Minijob. Wer in mehreren Vereinen ein Amt hat, darf die Pauschalen nur einmal in Anspruch nehmen.
Ein nicht zu unterschätzender Aspekt bei einem ehrenamtlichen Engagement ist der Versicherungsschutz. Denn zu schnell ist etwas passiert – mit gravierenden Folgen. Viele ehrenamtlich Engagierte sind über die gesetzliche Unfallversicherung abgesichert. Das gilt beispielsweise, wenn sie unentgeltlich für Rettungsunternehmen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind.
Wie ist es mit der Haftpflichtversicherung?
Auf der langen Liste finden sich auch ehrenamtliche Stadtratsmitglieder und gewählte Elternvertreter. Gleiches gilt für viele Aktivitäten bei der Kirche. Wer dagegen für eingetragene Vereine wie Sport- oder Gesangsvereine tätig wird, ist nicht kraft Gesetz unfallversichert. Dies kann aber freiwillig geschehen. Es empfiehlt sich also, beim Verein nachzufragen, ob er sich freiwillig versichert hat oder ob man dies selbst tun muss. Beim Bundesarbeitsministerium gibt es eine ausführliche Broschüre zu diesem Thema.
Daneben stellt sich die Frage nach einer Haftpflichtversicherung. Wer im Rahmen eines Ehrenamts einem anderen einen Schaden zufügt, muss in der Regel nicht Schadenersatz leisten, sondern die Trägerorganisation, also etwa der Verein, oder deren Haftpflichtversicherung, betonen die Verbraucherzentralen. Daher empfiehlt es sich für Vereine dringend, sich entsprechend abzusichern. Außerdem lohnt ein Blick in die Bedingungen der eigenen privaten Haftpflichtversicherung, die jeder unbedingt haben sollte: Häufig schließen sie auch Ehrenämter ein.
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