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Prozess in Weinheim: Kinderpornografie auf dem Handy

Am Freitag wurde der Fall vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Weinheim verhandelt. Dabei wurde der 38-jährige Verdächtige freigesprochen.

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Der Prozess in Weinheim endete mit einem Freispruch. © Symbolbild Justizia

Weinheim. Der Vorwurf wog schwer: Die Staatsanwaltschaft legte einem 32-jährigen Mann aus Weinheim in der Anklageschrift zur Last, sich durch das Verbreiten und den Besitz von kinderpornografischen Bildern und Videos strafbar gemacht zu haben.

Der im Jahr 2021 verschärfte Strafrahmen (§ 184b StGB) sieht dafür eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vor. Am Freitag wurde der Fall vor dem Schöffengericht des Amtsgerichts Weinheim verhandelt – und endete mit einem Freispruch.

Was war passiert?

Über den Instagram-Account des Angeklagten waren am 25. August 2021 zwei Bilder mit kinderpornografischem Inhalt an eine unbekannte Anzahl von Nutzern verbreitet worden. Darauf wurde das „National Center For Missing & Exploited Children“ (Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder) in den USA aufmerksam.

Diese gemeinnützige Organisation, die bereits 1984 vom US-Kongress gegründet wurde, meldete den Fall an das Bundeskriminalamt (BKA) in Deutschland, das wiederum Ermittlungen gegen den Mann aus Weinheim veranlasste.

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Bei einer Hausdurchsuchung wurde das Handy des Angeklagten beschlagnahmt und anschließend ausgewertet. Darauf entdeckten die Ermittler zwei andere Fotos mit kinder- und ein Video mit jugendpornografischem Inhalt – genügend Verdachtsmomente für eine Anklage, obwohl der Beschuldigte die Taten stets bestritt.

Er behauptete vielmehr, dass sein Instagram-Account damals von Unbekannten „gehackt“ worden sei. Auch sein Passwort habe nicht mehr funktioniert, weshalb er sich einen neuen Account habe zulegen müssen. Und von den kinderpornografischen Inhalten auf seinem Handy habe er nichts gewusst, geschweige denn, wie diese dort gelandet sein könnten.

Bescheinigung von Instagram

Diese Schutzbehauptungen hören Gerichte häufig. Doch in diesem Fall konnte der Angeklagte am Freitag dem Gericht eine Bescheinigung von Instagram vorlegen, aus der hervorging, dass an besagtem 25. August 2021 auf seinen Account von einem Computer aus Indonesien zugegriffen wurde.

Da unter anderem die Handydaten belegen, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in Deutschland befand, hielten nun auch Oberstaatsanwalt Frank Höhn und Richterin Eva Lösche die Einlassungen des Angeklagten für plausibel. Damit war der erste Anklagepunkt bereits vom Tisch.

An der Existenz der strafbaren Inhalte auf dem Handy des Angeklagten änderte das zunächst einmal nichts. Für eine Verurteilung hätte aber auch der Nachweis erbracht werden müssen, dass der 32-Jährige zumindest billigend in Kauf genommen hat, dass diese Bilder und das Video auf seinem Handy gespeichert werden. Doch diesen Nachweis konnten die Ermittler nicht liefern, obwohl das Handy von IT-Experten mit verschiedenen Programmen ausgewertet wurde.

Bilder via Telegram erhalten

Auch die Herkunft der Bilder blieb weitgehend im Dunkeln. Man habe lediglich nachvollziehen können, dass diese über den Kurznachrichtendienst Telegram auf das Handy gelangten. Ob der 32-Jährige die Bilder löschte oder vielmehr abspeicherte und wiederholt betrachtete, sei nicht zu klären gewesen.

Typische Chatgruppen, in denen sich Menschen mit pädophilen Neigungen austauschen, habe man jedenfalls nicht auf dem Handy des Angeklagten gefunden. Der 32-Jährige selbst bestritt auch, derlei Neigungen zu haben.

Am Ende der Beweisaufnahme plädierte schließlich auch Oberstaatsanwalt Höhn auf Freispruch für den Angeklagten. Nachdem der Vorwurf der Verbreitung der kinderpornografischen Bilder via Instagram entkräftet werden konnte, sei auch die Bewertung der Bilder auf seinem Smartphone nicht mehr so eindeutig, zumal es sich um eine vergleichsweise kleine Anzahl handelte.

Restlos von der Unschuld des 32-Jährigen war der Oberstaatsanwalt trotzdem nicht überzeugt, zumal sich viel legale Pornobilder und -videos auf dem Handy befanden. Aber am Ende müsse der Rechtsgrundsatz gelten, „im Zweifel für den Angeklagten.“ Das sahen Verteidiger Sascha Förthner und Richterin Eva Lösche genauso. pro

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