Tierseuche

Afrikanische Schweinepest: Regeln in Sperrzonen

Die Restriktionszonen im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest wurden in den vergangenen Tagen noch einmal erweitert.

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Ein Schild im Wald bei Einhausen weist auf die Restriktionszone im Zusammenhang mit der Afrikanischen Schweinepest hin. © Jörg Keller

Bergstraße/Rhein-Neckar. Die Afrikanische Schweinepest (ASP) breitet sich immer weiter aus. Was die Bürgerinnen und Bürger jetzt wissen und beachten müssen.

Ist die Afrikanische Schweinepest gefährlich für Menschen?

Nein, das ASP-Virus befällt nur Wild- oder Hausschweine. Menschen können nicht infiziert werden, weder durch direkten Kontakt noch durch den Verzehr von infiziertem Fleisch. Für Schweine ist die Krankheit allerdings hochansteckend. Sie endet in den allermeisten Fälle tödlich. Der Mensch kann das Virus allerdings verbreiten, zum Beispiel durch achtloses Wegwerfen von Lebensmitteln, die den ASP-Virus in sich tragen oder durch virushaltiges Material an Schuhen oder Fahrzeugen.

Wo wurden bislang infizierte Wildschweine gefunden?

Das erste infizierte, tote Tier in der weiteren Region wurde im Kreis Groß-Gerau gefunden. Mittlerweile hat sich die Seuche ausgebreitet. Infizierte Wildschweine wurden in Einhausen, in Eich bei Worms und am Wochenende auch in Ober-Ramstadt (Kreis Darmstadt Dieburg) gefunden.

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Was bedeuten die Sperrzonen I und II?

Es gibt verschiedene Restriktionszonen. Unmittelbar rund um den Fundort von infizierten Tieren wird die Sperrzone II oder auch infizierte Zone ausgewiesen. In einem weiter gefassten Radius gilt die Sperrzone I, die gleichbedeutend mit der Pufferzone ist.

Welche Regeln gelten in der Sperrzone I?

In dieser Zone sollen lokal begrenzt intensivere Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt werden. Bürgerinnen und Bürger sind in dieser Zone von den Maßnahmen indes kaum betroffen. Die Maßnahmen richten sich hier im Wesentlichen an die Jäger und Jägerinnen sowie an landwirtschaftliche Betriebe.

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Welche Regeln gelten in der Sperrzone II?

In der infizierten Zone gelten im wesentlichen Beschränkungen für die Jägerschaft sowie schweinehaltende und andere landwirtschaftliche Betriebe. In dieser Zone müssen aber auch Bürgerinnen und Bürger auf einiges achten. So sind Hunde unbedingt an der Leine zu führen. Diese Vorgabe hat zum Ziel, das Wild nicht aufzuschrecken. Damit solle die Gefahr der Weiterverbreitung des Virus eingedämmt werden. Bürgerinnen und Bürger dürften in dieser Zone auch nur befestigte Waldwege oder gekennzeichnete Rad-, Reit- und Wanderwege nutzen – der Spaziergang über den sogenannten Trampelpfad quer durch den Wald ist also nicht mehr möglich. Ebenso nicht mehr möglich sind in diesen Bereichen das Geocaching oder auch andere Schnitzeljagden.

Laut Matthias Schimpf, zuständiger Dezernent im Kreis Bergstraße, seien die Maßnahmen in den vergangenen Tagen nur unzureichend beachtet worden.

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Welche Kommunen liegen Sperrzone II

In der Sperrzone im Kreis Bergstraße befinden sich ganz beziehungsweise teilweise die Kommunen Groß-Rohrheim, Biblis, Einhausen, Bensheim, Lampertheim, Bürstadt, Zwingenberg, Lorsch, Heppenheim, Viernheim, Mörlenbach, Lindenfels und Lautertal.

In Hessen liegt der Kreis Groß-Gerau vollständig in der Sperrzone II. Ferner zählen dazu Teile der Kreise Offenbach-Land, Bergstraße und Darmstadt-Dieburg sowie des Main-Taunus-Kreises und der Städte Frankfurt am Main, Darmstadt und Wiesbaden.

Im Rhein-Pfalz-Kreis sind betroffen: Teile der Stadt Ludwigshafen (BASF-Werksgelände, bebaute Ortslage Oppau, ganzer Stadtteil Edigheim), die Stadt Frankenthal sowie die östlich davon gelegenen Freiflächen, sowie die Orte Beindersheim, Großniedesheim, Kleinniedesheim und Bobenheim-Roxheim.

Zu Zone II im Zuständigkeitsbereich des Rhein-Neckar-Kreises gehören derzeit Mannheim-Sandhofen, Schönau, Waldhof, Teile Käfertals, Teile der Neckarstadt West, Laudenbach, Hemsbach, und Sulzbach. bjz/sal/kel/ü

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