Bremen/Gütersloh. Es ist ärgerlich – passiert aber leider immer mal wieder: Eine Kundin bezahlt noch nicht erbrachte Arbeitsleistungen einer Baufirma. Oder ein Kunde kauft Kleidung oder Möbel bei einem Onlinehändler. In beiden Fällen ist das Geld gezahlt – doch dann meldet das jeweilige Unternehmen Insolvenz an, noch vor Fertigstellung der Bauleistung oder Lieferung der Ware. Und nun? Wie bekomme ich das Geld zurück?
Wer im Internet Waren bestellt, zahlt nicht selten via Paypal. Bei einer Paypal-Zahlung kann es laut Verbraucherzentrale Bremen unter Umständen einfacher als bei einer Überweisung sein, sich das Geld zurückzuholen. Grund ist der bei Paypal existierende Käuferschutz. Kommt eine Ware nicht an, kann man das Problem melden – zum Beispiel direkt in der Paypal-App bei der zugehörigen Transaktion.
Allerdings müssen hierfür die von Paypal angegebenen Voraussetzungen erfüllt sein. „So muss zum Beispiel die Nichtlieferung innerhalb von 180 Tagen nach der Transaktion bei Paypal gemeldet werden“, sagt Marja Sterk von der Verbraucherzentrale Bremen. Zudem muss zuvor der Versuch unternommen worden sein, das Problem mit dem Verkäufer zu klären.
Schritt 1: Auf Nachricht vom Insolvenzverwalter warten.
Wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig ist, bestimmt das zuständige Amtsgericht einen Insolvenzverwalter. Er oder sie wickelt das insolvente Unternehmen ab. Eine der Aufgaben des Insolvenzverwalters: Mit den Gläubigern Kontakt aufnehmen. Kundinnen und Kunden der Pleite-Firma stehen jedoch in einem Insolvenzverfahren nicht an erster Stelle. „Vorrang haben Gläubiger, die besondere Sicherheiten haben“, sagt Steffen Kämper, Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Gütersloh.
Schritt 2: Eigene Forderung in Insolvenztabelle anmelden.
Ist die Ware bezahlt, aber noch nicht geliefert worden, entscheidet der Insolvenzverwalter, ob Lieferungen noch erfolgen können oder nicht. Erfolgt keine Lieferung, müssen Gläubigerinnen und Gläubiger schriftlich eine sogenannte Forderungsanmeldung machen, also ein Formular ausfüllen, und beim Insolvenzverwalter einreichen. Dieses Formular bekommen Gläubiger zugeschickt. Anzumelden sind zum einen geleistete Zahlungen, zum anderen nicht gelieferte Waren oder Dienstleistungen.
Es kann durchaus sein, dass Kundinnen und Kunden Geld zurückbekommen, aber in der Regel nur einen Bruchteil des gezahlten Betrags. „Die Erstattung orientiert sich an der sogenannten Insolvenzquote“, erläutert Verbraucherschützerin Sterk. Um die Insolvenzquote zu ermitteln, addiert der Insolvenzverwalter alle offenen Forderungen und setzt diesen Wert im Verhältnis zum Vermögen, das am Ende des Insolvenzverfahrens noch vorhanden ist.
Schritt 3: Gegebenenfalls vom Widerrufsrecht Gebrauch machen.
Wer online einkauft und damit im Internet einen Vertrag mit dem Händler abschließt, hat grundsätzlich ein 14-tägiges Widerrufsrecht. „Dies ist dann sinnvoll, um aus dem Vertrag mit dem insolventen Unternehmen herauszukommen, wenn die Ware noch nicht oder noch nicht vollständig bezahlt wurde“, sagt Sterk. Das 14-tägige Widerrufsrecht gilt auch für bereits bezahlte Ware. Kundinnen und Kunden steht es frei, die Ware zurückzugeben. Allerdings können sie wegen der Firmenpleite nicht davon ausgehen, den kompletten Kaufpreis erstattet zu bekommen. Oftmals rechnet es sich eher, die Ware etwa bei Nichtgefallen privat zu verkaufen. dpa
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