Bensheim. Das Land Hessen fördert auch in 2023 im Rahmen eines Sonderprogramms Gaststätten im ländlichen Raum. Die angebotenen Förderaufrufe finden vom 8. Februar bis 2. März sowie vom 1. Juni bis 12. Juli statt. Darauf macht die Stadt Bensheim aufmerksam.
In den Genuss der Förderung können sowohl Eigentümer sowie auch Pächterinnen eines Gaststättenbetriebes kommen. Der Gaststättenbetrieb darf maximal 49 Beschäftigte und einen Jahresumsatz oder eine Bilanzsumme von höchstens zehn Millionen Euro aufweisen. Bei Pacht- oder Mietverträgen ist darauf zu achten, dass sie im Zeitpunkt der Antragstellung noch mindestens fünf Jahre Laufzeit haben.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass der Gaststättenbetrieb sowohl Get ränke und Speisen im Angebot hat, die Gastronomie ganzjährig geöffnet (kein Saisonbetrieb) sowie öffentlich zugänglich ist und der Gastraum Sitzmöglichkeiten aufweist. Dabei ist zu beachten, dass es sich um einen aktiven Gaststättenbetrieb handelt und die Investitionen einer Weiterentwicklung dienen. Existenz- oder Neugründungen werden nicht gefördert.
Sind alle diese Anforderungen erfüllt, werden gefördert: Bauliche Planungskosten, Gebühren, Handwerksarbeiten für bauliche Investitionen, Investitionen in Ausstattung und Ausrichtung (sofern der Einzelwert 410 Euro netto überschreitet), neue Fahrzeuge mit unmittelbarem Dienstleistungsbezug ( für Catering oder Wareneinkauf) und historische Baumaterialien.
Die Mindestinvestition beträgt 15 000 Euro, wobei der Anteil der Förderungsfinanzierung 45 Prozent beträgt. Die Zuschussobergrenze liegt bei 200 000 Euro. Das Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Alle weiteren Informationen und Voraussetzungen zur Antragstellung finden interessierte Betriebe auf den Internetseiten der WiBank (verkürzter Link https://kurzelinks.de/3orc oder https://www.wibank.de/wibank/sonderprogramm-gaststaetten/sonderprogramm-gaststaetten-2021-2023--560036) ps
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