Bergstraße. Das Kreiskrankenhaus Bergstraße in Heppenheim führt ab heute (Mittwoch) erneut ein generelles Besuchsverbot ein.
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„Dies geschieht mit Blick auf die ansteigenden Infektionszahlen, die Zunahme an Covid-19-Patienten in unserem Haus sowie zum Schutz unserer Mitarbeiter und Patienten. Besuche stationär behandelter Patienten sind in ethisch-moralischen Ausnahmen weiterhin möglich“, heißt es in der Ankündigung.
Verharren auf hohem Niveau
In der Tat hat die Zahl der Corona-Infektionsfälle im Kreis Bergstraße seit Monatsbeginn kontinuierlich zugenommen. Augenblicklich scheint sie auf relativ hohem Niveau zu verharren. Laut Robert-Koch-Institut (RKI) lag die Sieben-Tage-Inzidenz für das Kreisgebiet gestern bei einem Wert von 1147. Zum Vergleich: Am Samstag hatte dieser Wert 1123 betragen.
Laut Deutscher Interdisziplinärer Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin sind im Kreis von 42 verfügbaren Intensivbetten in den Kliniken 30 Betten belegt – davon fünf mit an Covid-19 infizierten Patienten, von denen ein Patient eine invasive Beatmung benötigt.
17 639 weitere Infektionen sind nach Zahlen des RKI gestern in Hessen registriert worden. Die Gesamtzahl der Fälle stieg damit auf 2 200 483. Die Inzidenz im Bundesland lag bei 1070,5. Insgesamt 10 537 Todesfälle in Hessen werden mit dem Erreger in Verbindung gebracht, das sind vier mehr als am Vortag.
Ausnahmen im Kreiskrankenhaus
Ausnahmen der Besuchsregelungen im Kreiskrankenhaus gelten für folgende Personen und Situationen:
Die Einrichtungsleitung kann für engste Familienangehörige Ausnahmen zulassen, wenn es nach Einschätzung des behandelnden Arztes oder aus ethisch-sozialen Gründen dringend geboten ist, besonders bei Geburten oder Personen im Sterbeprozess.
Frauen, die zur Geburt ihres Kindes aufgenommen werden, dürfen während des Geburtsvorgangs – unabhängig von dessen Dauer – von ihrer Vertrauensperson begleitet werden. Die Vertrauensperson ist unter Nennung ihres Namens der Pforte beim ersten Besuch anzumelden. Familienzimmer stehen bis auf Weiteres wieder zur Verfügung.
In „einmaligen Situationen des menschlichen Lebens“, zum Beispiel bei der Aufklärung bei besonders belastenden Therapien oder zur Begleitung naher Angehöriger im Sterbeprozess. Diese Einzelfälle sind durch den behandelnden Arzt zu definieren und mit medizinischer Begründung zugelassen.
Eltern- oder Erziehungsberechtigte, wenn das minderjährige Kind stationär aufgenommen ist.
Zugangskontrolle am Eingang
Personen, die aufzunehmende und zu behandelnde Personen aufgrund eines besonderen Betreuungsbedürfnisses begleiten müssen,
Personen, die zur Verständigung und Übersetzung zwischen der aufzunehmenden/aufgenommenen Person und dem Klinikpersonal erforderlich sind,
Seelsorger und Betreuer,
Personen im Rahmen ihrer Behandlung in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,
Sonstige Personen, denen aus beruflichen oder therapeutischen Gründen oder aufgrund hoheitlicher Aufgaben der Zugang zu gewähren ist.
Am Eingang des Kreiskrankenhauses erfolgt eine Zugangskontrolle. red